Satzung
(Stand: 6. Mai 2000)
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Pfadfinderfreunde St. Theresia".
2. Er hat seinen Sitz in Erlangen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Wesen und Zweck
1. Der Verein "Pfadfinderfreunde St. Theresia" widmet sich
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt:
Die Förderung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben der "Deutschen
Pfadfinderschaft St. Georg" (DPSG), im Bund der Katholischen Jugend, im
Bereich der Pfarrei St. Theresia in Erlangen-Sieglitzhof, als ein
gemeinnütziger Verband der Jugendpflege, die Beschaffung und Verwaltung
der hierzu erforderlichen Geldmittel und Sachwerte, sowie der
Unterstützung gemeinnütziger Aktivitäten des Stammes St. Theresia.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder volljährige Angehörige der DPSG oder
eines anderen Pfadfinderverbandes, Ehemalige dieser Verbände, sowie
Freunde der DPSG und sonstige interessierte Dritte werden.
2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftliche Erklärung. Sie
wird wirksam mit der Annahme durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft ist
nicht übertragbar.
3. Der Pfarrer der Pfarrei St. Theresia, Erlangen, ist für die Dauer
seines Amtes geborenes Mitglied des Vereins.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Belange des Vereins
einzusetzen.
5. Der Mitgliedsbeitrag entspricht dem an das Bundesamt St. Georg
abzuführenden Anteil des Pfadfinderbeitrages des Stammes St. Theresia.
Kapitalanteile oder Sachanlagen der Mitglieder werden nicht
entgegengenommen. Die Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen.
6. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand gegenüber
schriftlich zu erklären ist.
b) durch förmlichen Ausschluß Kraft Beschlusses der
Mitgliederversammlung, der zulässig ist, wenn festgestellt wird, daß
ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein fortgesetzt
und schuldhaft nicht nachkommt. Dem betroffenen Mitglied ist
Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung gegenüber mündlich oder schriftlich zu äußern.
Ein Ausschluß der im § 3 Ziffer 3 genannten Mitglieder des Vereins ist
nicht zulässig.
c) durch Tod.
§ 4 - Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
2. Beschlußfassung der Organe:
Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt
ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Versammlung. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren
beigeführt werden.
§ 5 - Der Vorstand
1. Zusammensetzung:
Dem Vorstand gehören fünf beschließende Vereinsmitglieder an. Diese
sind:
der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der
Schriftführer und der Kassier.
2. Vertretung des Vereins:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind, der 1., der 2. und der 3.
Vorsitzende, je allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird
jedoch bestimmt, daß der Vertretungsfall für den 2. Vorsitzenden nur
dann eintritt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist; für den 3.
Vorsitzenden tritt der Vertretungsfall nur dann ein, wenn der 1. und 2.
Vorsitzende verhindert sind.
3. Berufung in den Vorstand:
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in
geheimer Wahl auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandschaft
bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Aufgabe:
Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte, soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt. Er hat für die ordnungsgemäße Führung
der Bücher zu sorgen und diese mindestens einmal jährlich von einem
durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Revisionsausschuß
prüfen zu lassen.
Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
5. Weisungsgebundenheit:
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
6. Einberufung und Beschlußfähigkeit:
Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im
Jahr, in der Regel durch den 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zur Sitzung unter Wahrung einer
Frist von 2 Wochen, sowie unter Angabe der Tagesordnung geladen worden
ist und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein Mitglied
des Stammesvorstandes des Stammes St. Theresia hat das Recht an allen
Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und muß unter
Wahrung der Frist geladen werden.
7. Protokollierung:
Von den Sitzungen des Vorstands ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
Dieses ist den Mitgliedern des Vorstands und dem Stammesvorstand des
Stammes St. Theresia innerhalb von 3 Wochen zuzuschicken.
§ 6 - Die Mitgliederversammlung
1. Zugehörigkeit
Zur Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Förderkreises,
sowie als weiteres stimmberechtigtes Mitglied ein Stammesvorsitzender
des Stammes St. Theresia.
2. Zusammentreten
Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen
Sitzung zusammen. Die Mitgliederversammlung tritt zu einer
außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Vorstand oder ein Drittel
der Mitglieder des Vereins unter Angabe von Gründen die Forderung
stellt.
3. Aufgaben
a) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
aa) Die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die Tätigkeit
des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr.
bb) Die Entgegennahme der Jahresrechnung (Bilanz nebst Gewinn- und
Verlustrechnung).
cc) Die Wahl von 2 Revisoren zur Prüfung der Geschäftsbücher und der
Unterlagen. Diese beiden Revisoren bilden den Revisionsausschuß.
dd) Die Entgegennahme des Prüfungsberichts gemäß § 5 Ziffer 4 der
Satzung.
ee) Die Beschlußfassung über die Verwendung des Überschusses, bzw. über
die Deckung des Fehlbetrages.
ff) Die Beschlußfassung über den vom Vorstand vorgelegten
Jahreshaushaltsplan.
gg) Die Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes. Dabei
entfällt das Stimmrecht der dem Vorstand angehörenden Vereinsmitglieder.
hh) Die Beschlußfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von
Eigentum.
ii) Die Beschlußfassung über Anleihen.
jj) Abschluß von Miet- und Pachtverträgen auf die Dauer von mehr als
einem Jahr.
kk) Die Behandlung weiterer ihr vom Vorstand vorgelegten
Beratungs-gegenstände.
b) Der außergewöhnlichen Mitgliederversammlung obliegt im Rahmen ihrer
satzungsgemäßen Zuständigkeit die Behandlung der Beratungsgegenstände,
welche die Einberufung begründet haben.
4. Einberufung und Beschlußfähigkeit
a) Die Sitzungen der Mitgliederversammlungen werden durch den 1.
Vorsitzenden einberufen und geleitet.
b) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde und mehr als 10 Prozent der Vereinsmitglieder, unter
ihnen mindestens ein Vorstandsmitglied, anwesend sind.
(Satzungsänderung vom 6. Mai 2000: Der Anteil der anwesenden Mitglieder
wurde von einem Drittel auf 10 Prozent reduziert)
c) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von 2
Wochen. Die Mitgliederversammlung kann auf die Einhaltung dieser
Ladungsfrist verzichten.
d) Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die
Sitzung zu vertagen. der 1. Vorsitzende beraumt einen neuen
Sitzungstermin an, bei dem die Mitgliederversammlung in Bezug auf die
Tagesordnungspunkte der letzten Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
e) Die Einberufung zu dem neuen Sitzungstermin erfolgt schriftlich
unter Wahrung einer Frist von 3 Wochen. Der Einladung sind die
Tagungsordnung der wegen Beschlußunfähigkeit vertagten Sitzung und ein
Hinweis auf Satzungsgemäße Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Mitglieder, beizufügen.
5. Protokollierung
Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll
anzufertigen, das den Mitgliedern des Vereins innerhalb von 3 Wochen
zuzuschicken ist.
§ 7 - Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Antragstellung
Der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins können der
Vorstand oder 4 Mitglieder des Vereins stellen. Der Antrag ist
schriftlich, mindestens zwei Wochen vor der entsprechenden
Mitgliederversammlung, beim 1. Vorsitzenden einzubringen und in die
Tagesordnung aufzunehmen.
2. Beschlußfassung
a) Der Beschluß einer Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei
Drittel der Mitglieder des Vereins.
b) Der Beschluß über eine Änderung des Vereinszweckes oder einer
Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der
Mitglieder des Vereins. Zur Änderung des Zweckes ist außerdem die
Zustimmung der Stammesversammlung der DPSG in der Pfarrei St. Theresia,
Erlangen, erforderlich.
§ 8 - Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
Zweckes fällt das Vermögen an den Rechtsträger der DPSG in der
Erzdiözese Bamberg, der es der DPSG in der Erzdiözese Bamberg erhält
oder für deren Zwecke verwendet.
Ist der Rechtsträger der DPSG in der Erzdiözese Bamberg zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr existent, so fällt das Vereinsvermögen an die
Erzdiözese Bamberg, die es der DPSG in der Erzdiözese erhält oder für
deren Zwecke verwendet. Ist dies nicht durchführbar, so ist das
Vermögen zur Jugendseelsorge in der Erzdiözese Bamberg zu verwenden.
Satzung wurde am 4. November 1993 erstellt und am 6. Mai 2000 geändert
(§ 6, Absatz 4b)