Satzung
(Stand: 6.  Mai 2000)


§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Pfadfinderfreunde St. Theresia".
2. Er hat seinen Sitz in Erlangen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Wesen und Zweck

1. Der Verein "Pfadfinderfreunde St. Theresia" widmet sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt:
Die Förderung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben der "Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg" (DPSG), im Bund der Katholischen Jugend, im Bereich der Pfarrei St. Theresia in Erlangen-Sieglitzhof, als ein gemeinnütziger Verband der Jugendpflege, die Beschaffung und Verwaltung der hierzu erforderlichen Geldmittel und Sachwerte, sowie der Unterstützung gemeinnütziger Aktivitäten des Stammes St. Theresia.

2. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 - Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder volljährige Angehörige der DPSG oder eines anderen Pfadfinderverbandes, Ehemalige dieser Verbände, sowie Freunde der DPSG und sonstige interessierte Dritte werden.

2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftliche Erklärung. Sie wird wirksam mit der Annahme durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

3. Der Pfarrer der Pfarrei St. Theresia, Erlangen, ist für die Dauer seines Amtes geborenes Mitglied des Vereins.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Belange des Vereins einzusetzen.

5. Der Mitgliedsbeitrag entspricht dem an das Bundesamt St. Georg abzuführenden Anteil des Pfadfinderbeitrages des Stammes St. Theresia. Kapitalanteile oder Sachanlagen der Mitglieder werden nicht entgegengenommen. Die Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen.

6. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist.
b) durch förmlichen Ausschluß Kraft Beschlusses der Mitgliederversammlung, der zulässig ist, wenn festgestellt wird, daß ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein fortgesetzt und schuldhaft nicht nachkommt. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung gegenüber mündlich oder schriftlich zu äußern. Ein Ausschluß der im § 3 Ziffer 3 genannten Mitglieder des Vereins ist nicht zulässig.
c) durch Tod.


§ 4 - Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

2. Beschlußfassung der Organe:
Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren beigeführt werden.


§ 5 - Der Vorstand

1. Zusammensetzung:
Dem Vorstand gehören fünf beschließende Vereinsmitglieder an. Diese sind:
der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier.

2. Vertretung des Vereins:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind, der 1., der 2. und der 3. Vorsitzende, je allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, daß der Vertretungsfall für den 2. Vorsitzenden nur dann eintritt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist; für den 3. Vorsitzenden tritt der Vertretungsfall nur dann ein, wenn der 1. und 2. Vorsitzende verhindert sind.

3. Berufung in den Vorstand:
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

4. Aufgabe:
Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Er hat für die ordnungsgemäße Führung der Bücher zu sorgen und diese mindestens einmal jährlich von einem durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Revisionsausschuß prüfen zu lassen.
Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

5. Weisungsgebundenheit:
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

6. Einberufung und Beschlußfähigkeit:
Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, in der Regel durch den 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zur Sitzung unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen, sowie unter Angabe der Tagesordnung geladen worden ist und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein Mitglied des Stammesvorstandes des Stammes St. Theresia hat das Recht an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und muß unter Wahrung der Frist geladen werden.

7. Protokollierung:
Von den Sitzungen des Vorstands ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Dieses ist den Mitgliedern des Vorstands und dem Stammesvorstand des Stammes St. Theresia innerhalb von 3 Wochen zuzuschicken.


§ 6 - Die Mitgliederversammlung

1. Zugehörigkeit
Zur Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Förderkreises, sowie als weiteres stimmberechtigtes Mitglied ein Stammesvorsitzender des Stammes St. Theresia.

2. Zusammentreten
Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins unter Angabe von Gründen die Forderung stellt.

3. Aufgaben
a) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
aa) Die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr.
bb) Die Entgegennahme der Jahresrechnung (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung).
cc) Die Wahl von 2 Revisoren zur Prüfung der Geschäftsbücher und der Unterlagen. Diese beiden Revisoren bilden den Revisionsausschuß.
dd) Die Entgegennahme des Prüfungsberichts gemäß § 5 Ziffer 4 der Satzung.
ee) Die Beschlußfassung über die Verwendung des Überschusses, bzw. über die Deckung des Fehlbetrages.
ff) Die Beschlußfassung über den vom Vorstand vorgelegten Jahreshaushaltsplan.
gg) Die Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes. Dabei entfällt das Stimmrecht der dem Vorstand angehörenden Vereinsmitglieder.
hh) Die Beschlußfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von Eigentum.
ii) Die Beschlußfassung über Anleihen.
jj) Abschluß von Miet- und Pachtverträgen auf die Dauer von mehr als einem Jahr.
kk) Die Behandlung weiterer ihr vom Vorstand vorgelegten Beratungs-gegenstände.
b) Der außergewöhnlichen Mitgliederversammlung obliegt im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Zuständigkeit die Behandlung der Beratungsgegenstände, welche die Einberufung begründet haben.

4. Einberufung und Beschlußfähigkeit
a) Die Sitzungen der Mitgliederversammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
b) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als 10 Prozent der Vereinsmitglieder, unter ihnen mindestens ein Vorstandsmitglied, anwesend sind.
(Satzungsänderung vom 6. Mai 2000: Der Anteil der anwesenden Mitglieder wurde von einem Drittel auf 10 Prozent reduziert)
c) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen. Die Mitgliederversammlung kann auf die Einhaltung dieser Ladungsfrist verzichten.
d) Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Sitzung zu vertagen. der 1. Vorsitzende beraumt einen neuen Sitzungstermin an, bei dem die Mitgliederversammlung in Bezug auf die Tagesordnungspunkte der letzten Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
e) Die Einberufung zu dem neuen Sitzungstermin erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von 3 Wochen. Der Einladung sind die Tagungsordnung der wegen Beschlußunfähigkeit vertagten Sitzung und ein Hinweis auf Satzungsgemäße Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Mitglieder, beizufügen.

5. Protokollierung
Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das den Mitgliedern des Vereins innerhalb von 3 Wochen zuzuschicken ist.


§ 7 - Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1. Antragstellung
Der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins können der Vorstand oder 4 Mitglieder des Vereins stellen. Der Antrag ist schriftlich, mindestens zwei Wochen vor der entsprechenden Mitgliederversammlung, beim 1. Vorsitzenden einzubringen und in die Tagesordnung aufzunehmen.

2. Beschlußfassung
a) Der Beschluß einer Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vereins.
b) Der Beschluß über eine Änderung des Vereinszweckes oder einer Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Vereins. Zur Änderung des Zweckes ist außerdem die Zustimmung der Stammesversammlung der DPSG in der Pfarrei St. Theresia, Erlangen, erforderlich.


§ 8 - Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen an den Rechtsträger der DPSG in der Erzdiözese Bamberg, der es der DPSG in der Erzdiözese Bamberg erhält oder für deren Zwecke verwendet.
Ist der Rechtsträger der DPSG in der Erzdiözese Bamberg zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existent, so fällt das Vereinsvermögen an die Erzdiözese Bamberg, die es der DPSG in der Erzdiözese erhält oder für deren Zwecke verwendet. Ist dies nicht durchführbar, so ist das Vermögen zur Jugendseelsorge in der Erzdiözese Bamberg zu verwenden.

Satzung wurde am 4. November 1993 erstellt und am 6. Mai 2000 geändert (§ 6, Absatz  4b)